Bauzaunwelt 1 Jahr Garantie
Bauzaunwelt Garantiebedingungen
Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Gewährleistung und Mängel
Die Gewährleistung folgt den gesetzlichen Bestimmungen mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Die Lieferung ist vom Kunden unverzüglich beim Empfang auf Vollständigkeit oder Beschädigung sowie Mängel zu überprüfen. Bei Schäden an der bestellten Ware, Falschlieferungen oder unvollständigem Lieferumfang hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und dies muss auf dem Lieferschein quittiert werden. Der Kunde muss, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller (Spedition oder Fa. Bauzaunwelt) reklamieren und schriftlich vom Zusteller bestätigen lassen; sowie hiervon den Verkäufer in Kenntnis setzen. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wird der Kunde durch ein Unternehmen /eine juristische Person dargestellt, begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche; hat der Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung; beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang; sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen und beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Wird der Kunde durch einen Endverbraucher dargestellt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Unternehmer und Verbraucher gilt, dass die vorstehenden Mängel- und Verjährungsfristbeschränkungen sich nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche beziehen, die der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln nach Maßgabe der nachfolgenden Haftung machen kann. Weiterhin gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben. Gleiches gilt für Unternehmer und Verbraucher bei vorsätzlicher Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines Mangels. Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen mit dem Verkäufer bei Nacherfüllung auszutauschen. Sollte dies nicht möglich sein, hat die Rücksendung der mangelhaften Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
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Quelle: Bauzaunwelt AGB´s