Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Böcker Maschinenwerke GmbH
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8. Mängelansprüche und Rückgriff
8.1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2. Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird.
8.3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich der Böcker Maschinenwerke GmbH zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwand und Kosten möglich ist.
8.4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. mit der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke der Schadensvermeidung/ -minderung, das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
8.5. Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusammenhang mit der Lieferung/ Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
8.6. Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 36 Monaten, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.7. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
8.8. Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Besteller infolge des Mangels entstehenden Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportkosten zum/vom Einsatzort in den Fällen zu tragen, in denen die mangelhafte Lieferung/Leistung derartige Kosten nachweislich verursacht. Der Besteller empfiehlt daher dem Lieferanten eine spezielle Haftpflichtversicherung für Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportkosten zum/vom Einsatzort abzuschließen, deren Deckungssumme mindestens € 150.000,00 je Einzelfall betragen sollte.
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Vollständige AGB´s unter: https://www.boecker.de/de/agb